Freie Wählergemeinschaft

Kreisverband Stade

Freie Wählergemeinschaft FWG Harsefeld

Ihr Mitglied des Kreisverbandes informiert Sie aus Ihrer Region!

Für Sie im Samtgemeinderat Harsefeld vertreten

Susanne de Bruijn

Ausschüsse

weitere Ämter

Joachim Pfeiffer

Ausschüsse

weitere Ämter

Martin Engelmann

Ausschüsse

weitere Ämter

Marina Hoffmann

Ausschüsse

weitere Ämter

Svenja Schmahl

Ausschüsse

weitere Ämter

Petra Sievers

Ausschüsse

weitere Ämter

Dieter Meier

Ausschüsse

weitere Ämter

Für Sie im Gemeinderat Harsefeld vertreten

Susanne de Bruijn

Ausschüsse

weitere Ämter

Martin Schimmöller

Ausschüsse

weitere Ämter

Martin Engelmann

Ausschüsse

weitere Ämter

Marina Hoffmann

Ausschüsse

weitere Ämter

Gisela Kuzniak

Ausschüsse

weitere Ämter

Svenja Schmahl

Ausschüsse

weitere Ämter

Carsten Rost

Ausschüsse

weitere Ämter

Petra Sievers

Ausschüsse

weitere Ämter

Dieter Meier

Ausschüsse

weitere Ämter

Lars Löhden

Ausschüsse

weitere Ämter

Vorstand der FWG Harsefeld

Petra Sievers

Funktion

Carsten Rost

Funktion

Dieter Meier

Funktion

Marina Hoffmann

Funktion

Lars Löhden

Funktion

Gisela Kuzniak

Funktion

Joachim Pfeiffer

Funktion

News von der FWG Harsefeld

Zur „Causa Ospalski“: ALLES AUF ROT – Spekulation contra SPD-Parteiprogramm

Zur „Causa Ospalski“: ALLES AUF ROT – Spekulation contra SPD-Parteiprogramm

Susanne de Bruijn, unsere BürgermeisterIn-Kandidatin.

Susanne de Bruijn, unsere BürgermeisterIn-Kandidatin

Vorstellung eines genossenschaftlich organisierten Seniorenhauses

Sehr geehrter Herr Schlichtmann, sehr geehrte Ausschuss-Vorsitzende, Svenja Schmahl, liebe Ratskolleginnen und Ratskollegen! Wie wollen älteren Menschen ihren wie wollen wir selbst unseren Lebensabend verbringen, wenn das in dem bisherigen Zuhause

Namensgebung Marktstraße Platz zwischen Villazzo, Boldt und Don Camillo

Sehr geehrter Herr Schlichtmann, mit meiner Email vom 10.01.2019 habe ich beantragt, eine der nächsten „großen“ Straßen, die demnächst im Neubaugebiet „Am Redder“ einen Namen erhalten soll, nach unserem ersten Bürgermeister

Plastikmüll vermeiden | Leitungswasser trinken | Wasserflasche auffüllen !

Überall wo der Refill Aufkleber angebracht ist kostenfrei Leitungswasser in die mitgebrachte Flasche auffüllen und Plastikmüll vermeiden! Leider wurde unser Antrag auf Einrichtung eines Öffentlichen Trinkwasserbrunnens für Harsefeld durch eine Mehrhe

Antrag Hundespielplatz

Ausschuss für Wirtschaftsförderung und Ortentwicklung Antrag zur Beratung am 04.04.2017 Sehr geehrter Bürgermeister Michael Ospalski, sehr geehrter Herr Schlichtmann, sehr geehrte Ausschuss-Vorsitzende Svenja Schmahl, liebe Ratskolleginnen und Ratsko

Satzung der FWG Harsefeld

§ 1 Name, Sitz

(1) Der Verein führt den Namen Freie Wählergemeinschaft (Kurzform FWG). Der Verein trägt weiterhin den Ortsnamen als Zusatz, also Freie Wählergemeinschaft Harsefeld. Der Verein trägt nach Eintragung in das Vereinsregister den Zusatz „e.V.“.

(2) Der Verein hat seinen Sitz in Harsefeld. Die Geschäftsstelle des Vereins befindet sich jeweils beim 1. Vorsitzenden.

(3) Das Wirkungsgebiet des Vereins ist die Samtgemeinde Harsefeld.

§ 2 Zweck

(1) Die Vereinsmitglieder haben sich das Ziel gesetzt, in der Kommunalpolitik überparteilich zum Wohle der Bevölkerung mit zu arbeiten.

(2) Sie werden versuchen, Mitglieder des Vereins bei Kommunalwahlen in der Gemeinde und in der Samtgemeinde bei ihrer Kandidatur zu unterstützen.

(3) Grundlage der politischen Arbeit sind das Grundgesetz und die verfassungsgemäße Ordnung der Bundesrepublik Deutschland.

§ 3 Mitglieder

(1) Mitglieder können alle nach dem Niedersächsischen Kommunalwahlgesetz wahlberechtigten Personen werden, die in der Samtgemeinde Harsefeld ihren Wohnsitz haben.

(2) Über die Aufnahme entscheidet nach schriftlichem Antrag der Vorstand.

(3) Die Mitgliedschaft endet:

a) bei der Auflösung der Wählergemeinschaft

b) durch Tod des Mitglieds
c) durch Austritt
d) durch Ausschluss.

(4) Der Austritt ist ohne Einhaltung einer Frist durch Erklärung gegenüber dem Vorstand (eingeschriebener Brief mit Rückschein) jederzeit möglich.

(5) Aus dem Verein werden ausgeschlossen:

a) wer gegen die Satzung verstößt
b) wer vorsätzlich oder grob fahrlässig die Interessen des Vereins verletzt
c) wer mit seinem Jahresbeitrag mindestens 3 Monate in Rückstand ist und diesen Betrag auch nach schriftlicher Mahnung innerhalb einer weiteren Frist von 14 Tagen nicht vollumfänglich entrichtet hat.

§ 4 Mandatsträger

(1) FWG-Mitglieder, die für einen Gemeinde- und/oder Samtgemeinderat oder für andere Gremien kandidieren, verpflichten sich, dieses ausschließlich für die FWG zu tun.

(2) Tritt ein in zwei Fraktionen vertretenes Mitglied während der Legislaturperiode aus einer Fraktion aus und bleibt in dem betreffenden Rat, so entscheidet die verbleibende zweite Faktion selbstständig über Ausschluss oder einen weiteren Verbleib in ihren Reihen.

(3) Jede Fraktion hat das Recht, ein Mitglied mit 2/3 Mehrheit aus zu schließen. Der Ausschluss ist zu begründen. Sind in einer Fraktion weniger als drei Mitglieder, entscheidet die Fraktion zusammen mit dem Vorstand.

(4) Für die Wahl können auch Personen kandidieren, die nicht Mitglieder des FWG-Vereins sind und zwar auf der Liste dieser Freien Wählergemeinschaft Harsefeld. Sie haben sich aber in schriftlicher Form zu verpflichten, während ihrer Fraktionszugehörigkeit die Satzung des Vereins anzuerkennen.

(5) Alle Kandidaten werden von den Mitgliedern auf einer hierfür einberufenen Mitgliederversammlung gewählt.

§ 5 Beitrag

(1) Beitragsschuldner

Beitragsschuldner sind die Mitglieder gemäß § 3 der Satzung.

(2) Fälligkeit

Die Beiträge müssen für das laufende Kalenderjahr jeweils spätestens zum 31. März auf dem Vereinskonto der FWG Harsefeld eingegangen sein.

(3) Beitragshöhe

Die Höhe des jährlichen Beitrages wird von der Jahreshauptversammlung festgelegt.

Bei Ausscheiden eines Mitgliedes oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins wird kein Anteil am Vereinsvermögen ausgezahlt.

§ 6 Mitarbeit

Die Mitarbeit im Verein ist grundsätzlich ehrenamtlich. Im Vereinsdienst gemachte Auslagen können ersetzt werden.

§ 7 Hauptversammlung

(1) Die Hauptversammlung des Vereins besteht aus den Mitgliedern gemäß § 3 dieser Satzung.

(2) Die Hauptversammlung tritt mindestens einmal im Jahr zu einer ordentlichen Versammlung zusammen und zwar in der Zeit vom 01. Januar bis 31. März eines jeden Jahres.

Diese Hauptversammlung wird durch den Vorstand schriftlich einberufen. Der Vorstand ist berechtigt und auf Antrag von mindestens 1/3 der Vereinsmitglieder auch verpflichtet, eine außerordentliche Hauptversammlung ein zu berufen. Die Einladungen haben den Mitgliedern mindestens zwei Wochen vor dem Tag der Hauptversammlung unter Bekanntgabe der Tagesordnung zuzugehen.

(3) In besonderen Fällen kann vom Vorstand eine außerordentliche Hauptversammlung mit einer Frist von einer Woche einberufen werden.

§ 8 Aufgaben der Hauptversammlung

(1) Zu den Aufgaben der Hauptversammlung gehören:

a) Wahl des Vorstandes
b) Festlegung der Richtlinien für die Arbeit des Vereins
c) Entgegennahme des Rechenschaftsberichts
d) Entlastung des Vorstandes
e) Ausschluss von Mitgliedern
f) Die Vornahme von Satzungsänderungen
g) Die Festsetzung der Beiträge.

(2) Die Hauptversammlung kann Vorstandsmitgliedern mit 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder das Vertrauen entziehen. Es ist sofort ein Nachfolger in den Vorstand zu wählen. Mit der Neuwahl scheidet die betroffene Person aus dem Vorstand aus.

(3) Anträge, die auf der Hauptversammlung behandelt werden sollen, müssen schriftlich mindestens eine Woche vor dem Versammlungstage beim Vorstand eingereicht werden.

(4) Über die Hauptversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, aus der für die Teilnehmer die behandelten Gegenstände, die Anträge und die gefassten Beschlüsse ersichtlich sind. Diese Niederschrift ist vom 1. Vorsitzenden und einem weiteren Vorstandsmitglied zu unterzeichnen und kann von den Vereinsmitgliedern auf Wunsch beim Vorstand eingesehen werden.

§ 9 Der Vorstand

(1) Der Vorstand – auch im Sinne des § 26 BGB – besteht aus dem 1. Vorsitzenden, seinem 1. Stellvertreter, seinem 2. Stellvertreter, dem Kassenwart und dem Schriftführer. Jedes Vorstandsmitglied ist alleine zur Vertretung berechtigt.

(2) Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins.

§ 10 Vorstandssitzungen

Der Vorstand beruft seine Sitzungen ein und gibt den Vereinsmitgliedern hiervon Kenntnis. Diese Sitzungen sind vereinsöffentlich. In jedem Jahr sollen mindestens zwei Vorstandssitzungen einberufen werden; es ist über diese Sitzungen gemäß § 8 eine Niederschrift anzufertigen.

§ 11 Arbeitsausschüsse

Für bestimmte Fachgebiete können Arbeitsausschüsse durch den Vorstand gebildet werden; die Tätigkeit dieser Ausschüsse ist beratender Natur.

(1) Die Wahlvorschläge für den Vorstand erfolgen aus der Mitte der Versammlung. Die Wahl erfolgt durch Handzeichen. Sollte mehr als ein Kandidat für das jeweilige Amt zur Wahl stehen, so wird eine geheime Wahl durchgeführt. Es entscheidet die einfache Mehrheit der gültigen Stimmen der anwesenden Vereinsmitglieder. Kommt im ersten Wahlgang Stimmengleichheit zustande, so hat ein zweiter Wahlgang stattzufinden. Fällt auch hier keine Entscheidung, so entscheidet das Los, das der Versammlungsleiter zieht. Der zur Wahl stehende Kandidat muss anwesend sein oder seine Zustimmung muss in schriftlicher Form dem Wahlleiter vorliegen.

(2) Die Wahl findet jeweils für den ersten Vorsitz für zwei Jahre und des ersten und zweiten Stellvertreters für drei Jahre statt. Wiederwahl ist jederzeit möglich.

(3) Bei Abstimmung entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit nicht in der Satzung ausdrücklich Anderes bestimmt ist. Abgestimmt wird öffentlich durch Handaufhebung. Auf Antrag hat geheime Abstimmung zu erfolgen.

(4) Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens fünfzig Prozent der ordentlichen Vereinsmitglieder persönlich anwesend sind. Eine Vertretung ist ausgeschlossen. Sollte eine Versammlung nicht beschlussfähig sein, so ist diese Versammlung zu schließen. Nach Ablauf von fünfzehn Minuten hat der Versammlungsleiter eine neue Versammlung einzuberufen, die unabhängig von den anwesenden Mitgliedern beschlussfähig ist. Hierauf ist in der Einladung ausdrücklich hinzuweisen. Solange nicht die Versammlung auf Antrag eine andere Entscheidung trifft, leitet der 1. Vorsitzende die Versammlung; im Falle einer Verhinderung sein 1. Stellvertreter und im Fall dessen Verhinderung der 2. Stellvertreter.

(5) Die Kandidaten für die Kommunalwahlen müssen ihr Interesse an einer Kandidatur dem Vorstand bekannt geben. Die Vorschlagsliste wird zusammen mit der Einladung zu einer Mitgliederversammlung allen Mitgliedern zugesandt. Jedoch sind auch Vorschläge, bzw. Bewerbungen, die während der Versammlung unterbreitet werden, zu berücksichtigen. Die Bewerber und ihre Reihenfolge werden von den Mitgliedern auf der Mitgliederversammlung in geheimer Wahl unter Beachtung der Niedersächsischen Gemeindeordnung und des Niedersächsischen Kommunalwahlgesetzes bestimmt.

§ 13 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Das erste Geschäftsjahr ist ein Rumpfgeschäftsjahr.

§ 14 Satzungsänderungen

(1) Beschlüsse der Hauptversammlung, die eine Satzungsänderung enthalten, müssen mit 2/3 Mehrheit der in der Hauptversammlung anwesenden Stimmberechtigten gefasst werden.

(2) Anträge auf Satzungsänderungen werden in der Hauptversammlung nur dann behandelt, wenn sie mindestens 10 Tage vor dem Tag der Hauptversammlung beim Vorstand schriftlich eingegangen sind.

§ 15 Auflösung

(1) Für den Antrag auf Auflösung des Vereins gilt die nachfolgende Ziffer 2. entsprechend. Die Hauptversammlung, die über die Auflösung beschließen soll, ist nur dann beschlussfähig, wenn mindestens ¾ der satzungsgemäß stimmberechtigten Personen anwesend sind. Ist die Versammlung nicht beschlussfähig, so ist innerhalb eines Monats eine zweite außerordentliche Hauptversammlung abzuhalten, die dann über die Auflösung ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Stimmberechtigten beschließt.
(2) Der Beschluss über die Auflösung bedarf einer Mehrheit von 2/3 der in dieser Hauptversammlung erschienen Stimmberechtigten.

(3) Im Fall der Auflösung des Vereins fällt das nach Beendigung noch vorhandene Vermögen an eine durch die Hauptversammlung zu bestimmende gemeinnützige Einrichtung.

§ 16 Inkrafttreten

Diese Satzung wurde auf der Hauptversammlung am 28. Oktober 2005 in 21698 Harsefeld, Marktstraße 17 – 21, beschlossen.