Urteile des Oberlandesgerichts Hamm in zwei Verfahren zu von Windenergieanlagen ausgehenden Infraschalls
Das OLG Hamm hat in 2 Verfahren die Klagen wegen von den Klägern behaupteten Infraschalls, der von Windenergieanlagen ausgehen soll, abgewiesen. In den Urteilsbegründungen weist der Senat in beiden Verfahren darauf hin, dass
einerseits
die Kläger aufgrund der Rechtskraft von verwaltungsgerichtlichen Entscheidungen nicht mehr mit der Behauptung der vorgebrachten Beeinträchtigungen – zum Infraschall – gehört werden können. Beide Kläger hatten nämlich bereits vor dem Verwaltungsgericht Minden wegen ihrer Behauptungen, der Infraschall beeinträchtige sie, verloren
andererseits
vom Zivilgericht aufgrund zusätzlich eingeholter Sachverständigengutachten “viel dafür spreche”, dass von den Windenergieanlagen keine wesentlichen Beeinträchtigungen auf die klägerischen Grundstücke einwirken. “Der Sachverständige habe überzeugend dargelegt – so das Gericht – , dass die theoretisch bestimmbaren Schalldruckpegel des Infraschalls auf den klägerischen Grundstücken um mehrere Größenordnungen unterhalb der menschlichen Wahrnehmung läge”. Ferner – so das Gericht – seien der von “den Windenergieanlagen ausgehende Infraschall auf den klägerischen Grundstücken praktisch nicht mehr messbar, da die von den Anlagen ausgehende Schallwelle in einer Entfernung von um die zwei Kilometer in dem vom Wind verursachten Schall untergehe”. (https://www.olg-hamm.nrw.de/behoerde/presse/pressemitteilung_archiv/02_aktuelle_mitteilungen/15_22_PE_Urteil-des-OLG-Hamm-im-Verfahren-/index.php)
Anmerkung: Das OLG Hamm geht wohl davon aus, dass Windenergieanlagen Infraschall verursachen (können), dieser aber nicht beeinträchtigt. Endlich ist dies auch mal klar gestellt.