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Freie Wählergemeinschaft Brief an den Landrat zum Lühe-Hochwasser am 28. Mai 2022

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Brief an den Landrat zum Lühe-Hochwasser am 28. Mai 2022

Brief an den Landrat zum Lühe-Hochwasser am 28. Mai 2022

Sehr geehrter Herr Landrat, lieber Kai,

so steht es im Stader Tageblatt vom 8.12.2022 (https://www.tageblatt.de/lokales/altes-land_artikel,-l%C3%BChe-flut-nlwkn-chefin-rickmeyer-entt%C3%A4uscht-politiker-und-flutopfer-_arid,2713200.html;https://www.tageblatt.de/lokales/altes-land_artikel,-erkenntnisse-zur-l%C3%BChe-flut-darum-kam-es-zur-sperrwerkspanne-_arid,2712036.html).

“Vermutung: Technisches Versagen durch Störsignale

In den vergangenen Wochen und Monaten hatte das Land Niedersachsen mehrfach Fragen der Flutopfer, der Kommunalpolitik sowie des Landrats und des TAGEBLATT zur Ursachenforschung nicht beantwortet. Jetzt berichtete Rickmeyer, dass der Sperrwerkswärter in der Sturmflut-Nacht keinen Anruf bekommen habe. Gleichwohl sei die Aufforderung zur Sperrwerksschließung im Zuge der Alarmierungskette des NLWKN quittiert worden. Die Meldeanlage – ab einem vorgegebenen Pegelstand wird diese über Draht im Sperrwerkshaus ausgelöst – „dachte“, dass die Stemmtore geschlossen werden. Deshalb sei die Alarmmeldung vom Lühe-Sperrwerk nicht auf weiteren Mobil- und Festnetztelefonen weiterer Kollegen der Alarmierungskette der Behörde aufgelaufen”. und ähnlich auch im Wochenblatt vom 17.12.2022.
Frage:
Sind die allgemeinen Grundsätze der Amtspflichtverletzung nach § 839 BGB für das NLWKN als zuständige Behörde für das Lühe-Sperrwerk anwendbar? Oder anders gefragt: Kann sich das NLWKN als Behörde exculpierend auf technisches Versagen berufen?
Das NLWKN bedient sich für die Hochwasserüberwachung technischer Einrichtungen. Grundsätzlich – und da dürfte es keinen Zweifel geben-, müssen diese funktionieren, auch unter widrigen Voraussetzungen. Und die technischen Einrichtungen, zu denen auch das “Diensttelefon” des Sperrwerkwärters gehört, muss den aktuellen Anforderungen entsprechen und darf ( so das Wochenblatt vom 17.12.22) kein so “hohes Alter” haben, dass es aus “technischer Sicht keine Möglichkeit …gab…, die Geräte ( so Oberstaatsanwalt Breas;  also mehrere???) zu überprüfen”.
Dazu stelle ich – auch mangels Kenntnis der Ermittlungsakten und der genauen Aussagen der Behördenleiterin des NLWKN Rickmeyer fest:
Das Öffnen und Schließen des Lühesperrwerks und auch die Überwachung erfolgen digital, also  über IT-System.
Es ist die Entscheidung des NLWKN gewesen, ihre gesetzliche  Aufgabe der Flutsicherung über ein solches System zu erfüllen. Die Funktionsverantwortung verbleibt aber immer beim Amtswalter, also der Behördenleiterin. Sie hat eine Garantenstellung als Amtspflicht für die technische Wirkweise, also für das Funktionieren nicht nur der Meldekette sondern auch für das Schließen der Fluttore.
Offensichtlich funktionierte das gesamte System wegen veralteter “Meldeknochen” nicht (mehr). Dafür haftet dann aber die Behörde bzw. die Behördenleiterin. Es gibt also keine Carte blanch – also Handlungsfreiheit- zur Nutzung und dann “Ende Gelände”. Vielmehr ist die Behörde verpflichtet, regelmäßig zu prüfen, ob das System fehlerfrei funktioniert. Dass dies nicht der Fall war, ist für mich offensichtlich.
Ich empfehle die Lektüre “Staatshaftung für automatisierte Verwaltungsentscheidungen – Künstliche Intelligenz als Herausforderung für das Recht der staatlichen Ersatzleistungen” von Prof. Dr. Martini, Dr. Ruschemeier und Hain von der Verwaltungshochschule Speyer, habe ich als Anlage beigefügt.
Fazit: Eine Behörde kann sich exculpierend in der Regel nicht auf “technisches Versagen” ( Störsignale, was immer die waren) berufen. In der Regel hat dann der Mensch/Amtswalter Fehler vorher schon gemacht.
Weitergehende Gedanken erspare ich mir, auch die zur evtl. Wiederaufnahme des strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens.
Hochachtungsvoll
Cornelius van Lessen
FWG-Drochtersen
Fraktionsvorsitzender